AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des IBZ Ing.Büro für lufttechnische Anlagen und Systeme [ kurz: IBZ ]  für die Durchführung von Seminaren, Schulungen und Trainings-
einheiten.

§ 1  Gegenstand und Umfang des Auftrags
      1.  Gegenstand und Umfang des Auftrags ist die vereinbarte Schulung, nicht der Erfolg.
      2.  Der Auftrag wird nach Grundsätzen berufsüblicher Sorgfalt ausgeführt.

§ 2  Angebot / Anmeldung / Vertragsabschluss
      1.  Die Anmeldung erfolgt schriftlich (Brief, Telefax oder E-Mail).
      2.  Die Anmeldung muss zur Wirksamkeit der Vereinbarung über die Schulung des IBZ
           schriftlich bestätigt werden.
      3.  Der Vertragsabschluss über ein Seminar kommt durch schriftliche Annahme des
           Angebots und durchAuftragsbestätigung durch den Leistungsgeber zustande.

§ 3  Stornierungen und Absagen
      1.  Bei Stornierungen bzw. Absagen durch den Auftraggeber weniger als 14 Tage vor
           Trainingsbeginn berechnen wir die volle Schulungsgebühr.
      2.  Die Benennung eines Ersatzteilnehmers ist möglich.
      3.  Stornierungen müssen schriftlich erfolgen.

§ 4  Schulungsgebühren
      1.  Die Schulungsgebühren verstehen sich pro Teilnehmer. Reise- und Hotelkosten
           sind nicht im Preis enthalten.
      2.  Eine Teilnahme an nur einem Teil der gebuchten Veranstaltung berechtigt nicht zur
           Gebührenminderung.
      3.  Die Preise verstehen sich innerhalb der EU inklusive und außerhalb der EU ohne
           Mehrwertsteuer.( Netto )
      4.  Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar.

§ 5  Teilnehmerzahl
      1.  Aus didaktischen Gründen ist die Teilnehmerzahl begrenzt. Anmeldungen werden
            daher in der Reihenfolge des Eintreffens der schriftlichen Anmeldungen
            berücksichtigt.
      2.  Das IBZ behält sich vor, Kurse wegen besonderer Gründe oder mangels aus-
           reichender Beteiligung spätestens 5 Werktage vor Schulungsbeginn abzusagen.
           In diesem Falle erhalten Sie sofort eine Benachrichtigung. Außerdem nennen wir
           Ihnen dann den nächsten freien Termin der gewünschten Schulung.
      3.  Die Mindestteilnehmeranzahl bei Seminaren, Schulungen und Trainingseinheiten
           liegt bei 5 Teilnehmern.

§ 6  Schulungsunterlagen / Copyright
      1.  Das IBZ behält sich sämtliche Rechte an den Schulungsunterlagen vor. Das betrifft
           insbesondere die Rechte zur Übersetzung, Vervielfältigung und des Nachdrucks der
           gesamten Unterlagen oder von Teilen daraus. Kein Teil davon darf ohne schriftliche
           Genehmigung des IBZ geändert, reproduziert, zur öffentlichen
           Wiedergabe genutzt werden, an Dritte weitergegeben oder insbesondere zur
           Gestaltung von Schulungsveranstaltungen verwandt werden.

§ 7  Datenschutz
      1.  Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten vom IBZ
           verwendet werden, soweit dies im Zusammenhang mit der Schulung, insbesondere
           für den Zweck der Aktualisierung der Produktinformationen, die Gegenstand der
          Schulung sind, erforderlich ist.

§ 8  Haftung
      1.  Das IBZ haftet nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Begrenzung der Schadens-
           höhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen
           Vertreter oder  leitenden Angestellten des IBZ oder durch schwerwiegendes
           Organisationsverschulden oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht
           wurden.
      2.  Darüber hinaus haftet da IBZ unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, die
           durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das
           Erreichen des  Vertragszwecks gefährdenden Weise durch gesetzliche Vertreter
           oder Mitarbeiter des IBZ verursacht wurden. Die Haftung ist ferner auf den durch die
           Dienstleistungen verursachten typischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen
           die IBZ bei Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten
           Umstände rechnen musste. IBZ haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg,
           entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folge-
           schäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme solcher Ansprüche aus Verletzung
           von Schutzrechten Dritter.
      3.  Das IBZ haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass Dienstleistungen nicht
           an einem vereinbarten Termin durchgeführt werden können oder sich der Beginn
           der Dienstleistungen verzögert, wenn die Gründe hierfür außerhalb des Einfluss-
           bereiches des IBZ liegen.
      4.  Die vorbezeichneten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten
           der Mitarbeiter und Beauftragten des IBZ. Die Haftung für die von solchen Mit-
           arbeitern und Beauftragten verursachten Schäden ist jedoch auch bei Vorsatz und
           Fahrlässigkeit auf den durch die Dienstleistungen verursachten typischen Schaden
           begrenzt, mit dessen Entstehen das IBZ bei Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu
           diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Das IBZ haftet nicht für
           Schäden, die durch fahrlässige  oder leichtfahrlässige Verletzungen einer nicht-
           wesentlichen Vertragspflicht von einem Mitarbeiter oder Beauftragten des IBZ
           verursacht worden sind.

§ 9  Erfüllungsort und Gerichtsstand
      1.  Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen oder Streitigkeiten aus dem
           Vertrag ist Backnang. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 10  Teilnichtigkeit
      1.  Sollten einzelne Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages ganz oder teilweise
           nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll
           hierdurch die Gültigkeit des Dienstleistungsvertrages im Übrigen nicht berührt
           werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien,anstelle der unwirksamen
           Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich,
           dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter
           Berücksichtigung der in dem Dienstleistungsvertrag zum Ausdruck gekommenen
           Interessen der Parteien am nächsten kommt.  Das gleiche gilt, soweit der Dienst-
           leistungsvertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.

§ 11  Schriftformklausel
      1.  Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Ergänzungen und / oder Änderungen
           auch dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

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